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Veröffentlicht am 17.8.2026

Ferienanspruch bei Teilzeit: so wird richtig gerechnet

Ferienanspruch bei Teilzeit korrekt berechnen: Wochen statt Tage, die zwei Arbeitszeitmodelle, Pensumwechsel, Pro-rata bei Ein- und Austritt sowie Feiertage. Mit Beispielen für Schweizer KMU.

Ferienanspruch bei Teilzeit: so wird richtig gerechnet

Kaum ein Thema führt in Schweizer KMU so regelmässig zu Diskussionen wie der Ferienanspruch von Teilzeitmitarbeitenden. Der Grund ist ein einziger Denkfehler und der steckt schon in der Frage «Wie viele Ferientage hat jemand mit 60 Prozent?».

Diese Frage lässt sich nämlich nicht beantworten, ohne zu wissen, wie die 60 Prozent gearbeitet werden. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat einen anderen Anspruch in Tagen als wer an fünf kürzeren Tagen arbeitet.

Die gesetzliche Grundlage: Wochen, nicht Tage

Art. 329a Abs. 1 OR gewährt jedem Arbeitnehmenden mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen. Dieser Mindestanspruch ist zwingend (Art. 362 OR): vertraglich, im Betriebsreglement oder im GAV darf er erweitert, aber nie unterschritten werden.

Entscheidend ist die Einheit. Das Gesetz spricht von Wochen, nicht von Tagen. Für Teilzeitmitarbeitende gibt es keinerlei Sonderbestimmung, sie haben Anspruch auf dieselbe Anzahl Ferienwochen wie Vollzeitmitarbeitende. Nur wenn man diese Wochen in Tage umrechnet, entsteht der Unterschied.

Genau hier gehen die zwei Berechnungsvarianten auseinander.

Modell 1: Teilzeit an einzelnen Tagen

Wer an weniger Tagen pro Woche arbeitet, hat entsprechend weniger Ferientage — aber jeder Ferientag ist ein voller Arbeitstag.

PensumArbeitstage/Woche4 Ferienwochen5 Ferienwochen
100 %520 Tage25 Tage
80 %416 Tage20 Tage
60 %312 Tage15 Tage
40 %28 Tage10 Tage
20 %14 Tage5 Tage

Beispiel: Anna arbeitet 60 Prozent, jeweils Dienstag bis Donnerstag ganztags. Bei vier Ferienwochen stehen ihr 12 Ferientage zu. Eine Ferienwoche «kostet» sie drei Tage aus ihrem Guthaben.

Bei gemischten Tagen wird es feiner: Nina arbeitet Dienstag und Mittwoch je 8 Stunden, Donnerstag und Freitag je 4 Stunden — zusammen 24 Stunden und damit ebenfalls 60 Prozent.

Ihre Ferienwoche entspricht genau ihrer Arbeitswoche, also 24 Stunden. In Vollzeit-Tagen à 8 Stunden gerechnet sind das 3 Ferientage pro Woche, bei vier Ferienwochen also 12 Ferientage pro Jahr — gleich viel wie bei Anna.

Beim Bezug wird nach der Sollzeit des jeweiligen Tages abgebucht: Ein freier Dienstag kostet 8 Stunden, also einen ganzen Ferientag. Ein freier Donnerstag kostet 4 Stunden, also einen halben — obwohl Nina an diesem Tag gar nicht länger arbeiten würde. Donnerstag und Freitag zusammen belasten ihr Guthaben mit einem Ferientag, nicht mit zwei.

Genau hier wird die Zählung in Tagen unintuitiv: «Ein Ferientag» bedeutet dann nicht «ein arbeitsfreier Tag», sondern «8 Stunden Guthaben». Bei solchen Modellen ist die Stundenrechnung deutlich sauberer — Nina hat 4 × 24 = 96 Stunden Ferienguthaben, und jeder Bezug wird mit der tatsächlichen Sollzeit verrechnet.

Modell 2: Teilzeit an fünf Tagen pro Woche

Wer täglich arbeitet, aber kürzer, hat die volle Anzahl Ferientage — jeder Tag ist einfach kürzer.

PensumArbeitstage/Woche4 FerienwochenDauer pro Ferientag (bei 40-h-Woche)
100 %520 Tage8.0 Std.
80 %520 Tage6.4 Std.
60 %520 Tage4.8 Std.
40 %520 Tage3.2 Std.

Beispiel: Beat arbeitet 80 Prozent, Montag bis Freitag je 6.4 Stunden. Er hat 20 Ferientage — nicht 16. Denn eine Ferienwoche umfasst bei ihm fünf Tage.

Das ist der häufigste Fehler in der Praxis: Beat werden 16 Tage gutgeschrieben, weil «80 Prozent von 20» gerechnet wurde. Damit erhält er faktisch nur 3.2 Wochen Ferien und der gesetzliche Mindestanspruch ist verletzt.

Merkregel: Anzahl Ferientage = Arbeitstage pro Woche × Ferienwochen pro Jahr. Das Pensum in Prozent kommt in dieser Formel gar nicht vor.

Wer in Stunden statt in Tagen führt, umgeht das Problem elegant: Vier Wochen Ferien entsprechen dem Vierfachen der wöchentlichen Sollarbeitszeit. Bei Beat also 4 × 32 = 128 Stunden Ferienguthaben. Diese Methode ist bei unregelmässigen Einsatzplänen die einzige, die dauerhaft stimmt.

Pensumwechsel während des Jahres

Ändert das Pensum unter dem Jahr, werden die Zeitabschnitte getrennt gerechnet und anschliessend addiert. Ein Durchschnittspensum über das ganze Jahr zu bilden, führt zu falschen Ergebnissen.

Beispiel: Carla arbeitet von Januar bis Juni 100 Prozent an fünf Tagen, ab Juli 60 Prozent an drei Tagen. Vertraglich sind vier Ferienwochen vereinbart.

  • Januar–Juni: 6/12 × 20 Tage = 10 Tage
  • Juli–Dezember: 6/12 × 12 Tage = 6 Tage
  • Total: 16 Ferientage

Wichtig ist ausserdem, dass vor der Pensumsreduktion bezogene Ferien nicht nachträglich umgerechnet werden. Wer im Mai bei 100 Prozent eine Woche Ferien genommen hat, hat fünf Tage verbraucht — daran ändert die Reduktion im Juli nichts.

Ein- und Austritt unter dem Jahr

Bei Ein- oder Austritt während des Jahres besteht der Anspruch pro rata temporis, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Art. 329a Abs. 2 OR). Massgebend sind die rechtlichen, nicht die faktischen Ein- und Austrittsdaten — eine Freistellung verkürzt den Anspruch also nicht.

Für die Praxis bewährt sich die Rechnung mit 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Jahr, analog zum Monatslohn, der ebenfalls unabhängig von der Anzahl Kalendertage ausbezahlt wird.

Beispiel: Austritt am 20. August ergibt (7 × 30 + 20) / 360 = 230/360 des Jahresanspruchs.

Bei Bruchteilen empfiehlt das SECO, auf halbe Tage zu runden: Werte bis 0.24 abrunden, ab 0.25 auf einen halben Tag, ab 0.75 auf einen ganzen Tag aufrunden.

Kombiniertes Beispiel: Dario tritt am 1. April ein, arbeitet 60 Prozent an drei Tagen, fünf Ferienwochen vertraglich.

  • Jahresanspruch: 3 × 5 = 15 Tage
  • Anteil: 270/360 = 0.75
  • 15 × 0.75 = 11.25 → gerundet 11.5 Ferientage

Der Stolperstein Feiertage

Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, gilt er nach vorherrschender Praxis nicht als Ferientag — er wird also nicht vom Guthaben abgezogen. Das Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich, weshalb eine klare Formulierung im Arbeitsvertrag oder Personalreglement dringend zu empfehlen ist.

Bei Teilzeit entsteht dadurch eine strukturelle Ungleichheit, die in vielen Betrieben übersehen wird: Wer nur Montag bis Mittwoch arbeitet, profitiert von deutlich mehr Feiertagen als wer Donnerstag und Freitag arbeitet — Ostermontag, Pfingstmontag und der 1. Mai fallen alle auf einen Montag. Über ein Jahr können das mehrere bezahlte Freitage Unterschied sein, bei identischem Pensum und identischem Lohn.

Wer das ausgleichen will, weist den Feiertagsanspruch pensumsanteilig in Stunden zu, statt kalendarisch abzurechnen. Das ist aufwendiger, aber fair — und bei Betrieben mit vielen Teilzeitpensen der einzige Weg, wiederkehrende Diskussionen zu vermeiden. Welche Feiertage überhaupt gelten, ist im Übrigen kantonal geregelt; nur der 1. August ist landesweit ein arbeitsfreier Tag.

Ferienlohn bei Stundenlohn und unregelmässigen Einsätzen

Bei Arbeit auf Abruf oder im Stundenlohn ändert sich an der Anzahl Ferienwochen nichts — wohl aber an der Auszahlung. Der Ferienlohn darf hier ausnahmsweise als Zuschlag laufend ausgerichtet werden:

  • 8.33 % bei vier Ferienwochen
  • 10.64 % bei fünf Ferienwochen

Zulässig ist das aber nur, wenn der Ferienanteil sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird (vgl. BGer 4A_72/2015). Fehlt der Ausweis, gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt — und kann rückwirkend nachgefordert werden. Diese Nachforderungen sind vor Gericht regelmässig erfolgreich, weil die Beweislast beim Arbeitgeber liegt.

Übertrag und Verjährung

Nicht bezogene Ferientage verfallen nicht am Jahresende. Sie können übertragen werden und verjähren erst nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).

Das ist für Arbeitgeber allerdings kein Anlass zur Entspannung, sondern zur Steuerung: Der Erholungszweck verlangt, dass Ferien mehrheitlich im laufenden Jahr bezogen werden, und mindestens zwei Wochen müssen zusammenhängend gewährt werden (Art. 329c Abs. 1 OR). Wachsende Ferienguthaben sind eine echte Bilanzposition und bei einem Austritt sofort in Geld fällig. Es liegt im Weisungsrecht — und in der Pflicht — des Arbeitgebers, den Bezug aktiv zu steuern.

Die häufigsten Fehler auf einen Blick

  1. Pensumsprozente mit Ferientagen multiplizieren, ohne die Arbeitstage pro Woche anzuschauen. Der Klassiker, und meistens zulasten der Mitarbeitenden.
  2. Ein Durchschnittspensum bilden, statt bei Pensumwechsel Abschnitte getrennt zu rechnen.
  3. Feiertage vom Ferienguthaben abziehen, ohne dass das vertraglich geregelt ist.
  4. Ferienlohn pauschal im Stundenlohn einrechnen, ohne separaten Ausweis auf der Lohnabrechnung.
  5. Ferienguthaben jahrelang wachsen lassen und beim Austritt mit einer hohen Schlussabrechnung überrascht werden.
  6. Nichts dokumentieren. Der Ferienanspruch gehört schriftlich festgehalten, das Guthaben mindestens jährlich bestätigt.

FAQ

Haben Teilzeitmitarbeitende weniger Ferien? Nein. Der Anspruch in Wochen ist identisch. Nur die Umrechnung in Tage fällt je nach Arbeitsmodell unterschiedlich aus.

Wie viele Ferientage hat ein 50-Prozent-Pensum? Das hängt vom Modell ab: bei 2.5 Arbeitstagen pro Woche sind es 10 Tage (bei vier Ferienwochen), bei fünf halben Tagen sind es 20 halbe Tage. Beides entspricht vier Wochen Ferien.

Muss pro Dienstjahr oder pro Kalenderjahr gerechnet werden? Rechtlich ist das Dienstjahr massgebend, in der Praxis rechnen die meisten Betriebe pro Kalenderjahr. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Dürfen Ferien ausbezahlt werden? Während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht (Art. 329d Abs. 2 OR). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Restguthaben ausbezahlt, sofern es nicht mehr bezogen werden kann.

Was passiert bei längerer Krankheit? Eine Ferienkürzung ist unter den Voraussetzungen von Art. 329b OR möglich, allerdings erst ab einer bestimmten Dauer der Arbeitsverhinderung — und bei Teilzeit entsprechend später, weil die Verhinderungsdauer auf Vollzeit umgerechnet wird.

Fazit

Der Ferienanspruch bei Teilzeit ist keine Prozentrechnung, sondern eine Frage des Arbeitsmodells. Wer in Ferienwochen denkt und diese anhand der tatsächlichen Arbeitstage pro Woche in Tage oder Stunden umrechnet, liegt richtig — auch bei Pensumwechseln und unterjährigen Eintritten.

In der Praxis scheitert das weniger am Verständnis als am Aufwand: Sobald ein Team aus mehreren Pensen, Arbeitsmodellen und unterjährigen Wechseln besteht, wird die Führung in einer Excel-Tabelle fehleranfällig.

👉 Ferienanspruch mit dem Ferienrechner berechnen — inklusive Teilzeitpensum und Feiertagen.

👉 Mehr Grundlagen im Beitrag Ferien in der Schweiz: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgebend sind der Arbeitsvertrag, ein allfälliger GAV sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

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